09.09.2019 (überhaupt) keine Wahlleistung durch Honorarärzte im Krankenhaus
Die Frage der Zulässigkeit der ausdrücklichen Bestimmung eines Honorararztes als Wahlarzt wurde nunmehr durch den Bundesgerichtshof entschieden. Die Entscheidung des BGH vom 10.01.2019 (Aktenzeichen: III ZR 325/17) stellt klar, dass auch die explizite namentliche Nennung des nicht angestellten, externen Honorararztes als Wahlarzt in der Wahlarztvereinbarung zu deren Nichtigkeit führt. Dies hat zur Folge, dass dem Patienten bzw. im entschiedenen Fall der Versicherung (aus abgetretenem Recht) ein Rückforderungsanspruch zusteht. mehr...